Was ist eigentlich die ErP 2015?
ErP steht für „Energy related Products” und bezieht sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte. Um die Ziele des Klima- und Energiepaketes der EU zu erzielen, wurde im Jahre 2005 die EuPRichtlinie („Energy using Products”) verabschiedet, die anschließend im Jahre 2009 durch die ErP-Richtlinie ersetzt wurde. Die Richtlinie legt die Grundsätze im Bezug auf die Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte, darunter auch Elektromotoren, die in Ventilatoren eingesetzt werden, fest. Das Hauptziel der ErP-Richtlinie ist die Erhöhung des Wirkungsgrades von Ventilatorrad-/Ventilator-Modulen um 20 %. Die Richtlinie fördert auch die Erfüllung der Ziele des Klima- und Energiepaketes - Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % beim gleichzeitigen Anstieg der Nutzung erneuerbarer Energieträger im Europäischen Wirtschaftsraum um bis zu 20 % bis 2020. Laut der Verordnung 327/2011, abgesehen von einigen Ausnahmen, sind alle Ventilatoren mit Elektromotoren mit einer Leistung zwischen 0,125 kW und 500 kW, die in der Europäischen Union vertrieben oder in die EU eingeführt werden, von der ErP- Richtlinie umfasst.
Ausnahmen:
Energieklassifikation für Lüftungssysteme für Wohngebäude
Laut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission sind ab dem 1. Januar 2016 die Hersteller und Vertreiber innerhalb der EU verpflichtet, die Wohnraumlüftungsgeräte, die für den Einsatz in Wohnhäusern bestimmt sind, in Bezug auf den Energieverbrauch zu kennzeichnen. Die Verordnung betrifft keine Wohnraumlüftungsgeräten, die:
a. in einer Richtung wirken (mit Abluft oder mit Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von
weniger als 30 W verfügen;
b. ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgelegt sind;
c. für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeit ausgelegt sind und die Brandschutz- Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen;
d. ausschließlich für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
e. mit einem Wärmeübertrager oder einer Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sind oder mit der Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung;
f. als Dunstabzugshauben im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission einzustufen sind.
Etikett
Abbildung 1
Muster des Kennzeichnungsschildes
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
I) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
II) Modellkennung des Lieferanten;
III) Energieeffizienz; die Spitze des Pfeils mit dem Buchstaben, der die Energieeffizienzklasse des Geräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren, wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse.
Die Energieeffizienz wird für die gemäßigte Zone angegeben; L 337/34 PL Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2014
IV) Schallleistungspegel (LWA) in dB, auf ganze Zahlen gerundet;
V) höchster Luftvolumenstrom in m3/h, auf die ganze Zahlen gerundet, versehen mit einem Pfeil, der für ELG (Ein-Richtung-Lüftungsgeräte) steht, oder mit zwei in entgegengesetzte Richtungen weisenden Pfeilen, die für ZLG (Zwei-Richtung-
Lüftungsgeräte) stehen.
Die Berechnungsmethoden des SEV (spezifischer Energieverbrauch) sowie die Einteilung in Energieklassen sind in der Verordnung 1254/2014 festgelegt.